Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlich. Darum hat der Gesetzgeber in Paragraf 28b Infektionsschutzgesetz neue Regelungen auf den Weg gebracht, die ab sofort bis einschließlich 19. März 2022 befristet gelten.
Zugang zu Betrieben erhalten Beschäftigte nur noch, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird.
Geimpfte und Genesene müssen ihren Status entweder mit dem gelben Impfausweis, einem Impfzertifikat (App) oder einem Genesenennachweis belegen.
Richtigerweise steht es geimpften oder genesenen Beschäftigten frei, ihrem Arbeitgeber diesen Status nicht zu offenbaren und stattdessen täglich einen Negativtest als Nachweis vorzulegen.
Wer keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen kann oder will, muss einen negativen Coronatest vorlegen, um Zutritt zur Arbeitsstätte zu bekommen. Ein normaler Antigen-Test darf nur maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test maximal 48 Stunden.
Nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung muss die Testung eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Daraus folgt, dass die vom Arbeitgeber anzubietenden Tests nicht ohne weiteres dazu geeignet sind, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Denn die Pflichten des Arbeitgebers gehen nicht so weit, dass die dort angesprochenen Tests unter seiner Aufsicht oder durch qualifiziertes Personal oder durch einen Leistungserbringer durchgeführt werden müssen.
Wer im Homeoffice arbeitet, wird nach dem Infektionsschutzgesetz dort nicht von den Nachweispflichten erfasst, da der Arbeitsplatz im Homeoffice keine Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung ist. Weitere Informationen zur sogenannten Homeofficepflicht findest Du hier.
Der Arbeitgeber muss allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich Tests anbieten.
Die Testangebotspflicht besteht ausnahmsweise nicht, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.
Auch Geimpfte und Genesene haben das Recht auf ein Testangebot, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch sie das Virus in sich tragen und auch übertragen können.
Die vom Arbeitgeber anzubietenden Tests sind jedoch nicht ohne weiteres geeignet, den nach dem Infektionsschutzgesetz zu führenden Nachweis zu erbringen. Insbesondere, wenn es sich um einen sogenannten Selbsttest handelt, der nicht unter Aufsicht durchgeführt wird.
Hinsichtlich der Tests, die der Arbeitgeber nach der Arbeitsschutzverordnung zweimal die Woche anbieten muss, bleibt es bei der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Hinsichtlich der Tests, die Beschäftigte zum Zutritt zur Arbeitsstätte benötigen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
Anderes kann sich nur aus entsprechenden spezifischen (Betriebs-)Vereinbarungen ergeben.
Schließlich besteht Anspruch auf kostenfreie Bürgertests nach der Coronavirus-Testverordnung im Rahmen der Verfügbarkeit von Textkapazitäten mindestens einmal wöchentlich.
Grundsätzlich gilt: Die Zeit, die ein Beschäftigter aufwenden muss, um den gesetzlich erforderlichen Testnachweis zu erbringen, ist seiner persönlichen Sphäre zugeordnet und muss nicht vom Arbeitgeber vergütet werden.
Für Tests, die der Arbeitgeber auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung anbieten muss und die von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, kann anderes gelten:
Bietet der Arbeitgeber diese Tests nämlich ausschließlich in der betrieblichen Sphäre an, handelt es sich dann nach richtiger Auffassung um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Dass in dieser Zeit nicht die eigentliche Arbeitsleistung erbracht wird, ist nicht entscheidend. Es handelt sich um eine mit der geschuldeten Arbeitstätigkeit untrennbar zusammenhängende Tätigkeit, die im Interesse des Arbeitgebers so „erledigt“ wird, dass die aufzuwendende Zeit der freien Verfügung des Beschäftigten entzogen ist. Diese Zeit ist daher grundsätzlich wie Arbeitszeit zu vergüten.
Betriebsrat und Arbeitgeber können zudem regeln, dass der Zeitaufwand für die Testung und die Kontrollen wie Arbeitszeit vergütet wird.
Im Grundsatz ist das nicht der Fall. Wer jedoch seine Arbeit nur deshalb verspätet aufnehmen kann, weil die Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers zu erheblichen Verzögerungen beim Zutritt zum Betrieb führen, die in diesem Ausmaß nicht erwartet werden mussten, kann daraus einen Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Arbeitszeit gegen den Arbeitgeber folgen.
Ja. Sie können zudem weiteren 3G-, 2G- oder weitergehender Regularien unterworfen sein, wenn sie Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber betreten wollen oder sie Unterkünfte nutzen müssen.
So gelten etwa für Einrichtungen wie Krankenhäuser grundsätzlich Testpflichten für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher. Das kann zum Beispiel Monteure, die Fahrstühle in Krankenhäusern einbauen, warten oder reparieren betreffen.
Wer im Hotel übernachten will, muss zudem länderspezifische Regelungen beachten.
Beschäftigte, die außerhalb des Betriebs des eigenen Arbeitgebers auf einer Baustelle ihre Arbeit erbringen, unterfallen ebenfalls den 3G-Regeln am Arbeitsplatz.
Die gesetzlichen Neuregelungen treffen keine ausdrücklichen Aussagen zu Leihbeschäftigten. Deshalb gilt auch für sie, dass sie für den Zutritt zum Betrieb des Entleihers geimpft oder genesen oder negativ getestet sein und sie einen entsprechenden Nachweis mit sich führen müssen.
Insbesondere praktische Erwägungen sprechen dafür, dass auch der Entleiher in Bezug auf einen Leiharbeitnehmer Arbeitgeber im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist oder er zumindest vom Verleiher entsprechend beauftragt werden kann.
Leihbeschäftigten ist somit anzuraten, an den Kontrollen des Entleihers mitzuwirken.
Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus wird ihm gestattet, die Daten für das Anpassen des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung.
Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung, können ihm Bußgelder und Schadensersatz drohen.
Spätestens nach sechs Monaten müssen diese Daten gelöscht werden. Diese im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich genannte Löschfrist ist eine Höchstfrist. Nach dem allgemeinen Datenschutzrecht sind die Daten somit bereits früher zu löschen, wenn ihre weitere Speicherung nicht erforderlich ist.
Beschäftigte die mangels 3G-Nachweis ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, verlieren im Regelfall ihren Lohnanspruch. Außerdem können arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung drohen.
IG Metall-Mitglieder können sich an ihre zuständige IG Metall-Geschäftsstelle vor Ort wenden und dort Rechtsrat einholen.
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